AGB


§ 1 Geltungsbereich
Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion audiovisueller Werke wie Imagefilme, Eventvideos und Dokumentationen zur Nutzung im Internet, TV und auf anderen audiovisuellen Medien. Für Verträge über Filmproduktionen sowie Beratung, Konzeptentwicklung, Redaktion (im weiteren Dienstleistung genannt) zwischen der Schnelle Medienproduktion (im weiteren Auftragnehmer genannt) und dem Besteller (im weiteren Auftraggeber genannt), gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsgegenstand
Die Vertragsparteien vereinbaren Inhalt und Umfang der Filmproduktion oder Dienstleistung. Grundlage des Vertragsgesprächs sind Produktionsstandards des Auftragnehmers. Beispiele für Produktionsstandards werden dem Auftraggeber im Verhandlungsgespräch gezeigt oder können auf der Internetseite des Auftragnehmers betrachtet werden. Diese Beispiele repräsentieren verschiedene Standards, die sich hinsichtlich Umfang und Ausstattung der Produktion unterscheiden. Die Wahl des Standards, für den der Auftraggeber die Filmproduktion oder Dienstleistung einsetzen will, wird in der Regel durch den beabsichtigten Verwendungszweck bestimmt. Die Produktionsstandards bilden grundsätzlich den Maßstab für den vertraglich geschuldeten Umfang der vereinbarten Produktion.

§ 3 Vertragsabschluss
1. Ein Vertrag zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt entweder durch mündliche Absprache, eine schriftliche Auftragsbestätigung per Brief oder E-Mail seitens des Auftragnehmers oder durch Erfüllung des Auftrags seitens des Auftragnehmers zustande. Der Auftragnehmer hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Mündliche Aufträge werden bindend, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen zur Auftragsbearbeitung geschaffen hat. Die Verpflichtung zur schriftlichen Auftragsbestätigung besteht für den Auftragnehmer nur, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.

§ 4 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1. Der Auftraggeber hat, soweit erforderlich, einzelne Produktionsabschnitte z.B. nach Vorlage des Drehbuches oder des Rohschnittes der Filmproduktion oder Dienstleistung zu prüfen und zu bestätigen. Vor den Dreharbeiten erhält der Auftraggeber in der Regel ein Drehbuch, in dem Filmszenen und Darsteller (im weiteren Protagonisten genannt) beschrieben werden. Das Drehbuch ist verbindliche Grundlage für die Produktion insbesondere für die Dreharbeiten und konkretisiert damit das vertraglich geschuldete Produktionssoll. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Drehbuch in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung beim Auftraggeber zu prüfen und freizugeben. Auf der Grundlage des Drehbuchs und aus den Materialien der Dreharbeiten erstellt der Auftragnehmer eine vorläufige Fassung der Filmproduktion oder Dienstleistung, den Rohschnitt. Dieser ist vom Auftraggeber innerhalb 7 Werktagen zu prüfen und freizugeben.
Der Auftraggeber ist berechtigt, etwaige Änderungen im Rahmen des Vertragssolls zu verlangen. Vom ursprünglichen Vertragssoll abweichende zusätzliche oder neue Leistungen können gegen entsprechende Vergütung vereinbart werden. Die Entscheidung über die Ausführung liegt beim Auftragnehmer. Auf dieser Grundlage wird die Produktion oder Dienstleistung mit Sprecher und Mischung fertiggestellt. Änderungen im Drehbuch sind dann grundsätzlich nicht mehr möglich, vorbehaltlich einer etwaigen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer.
2. Der Auftragnehmer vereinbart mit dem Auftraggeber einen Drehplan für die Filmproduktion oder Dienstleistung. In dem Drehplan werden Termine und Umfang der Produktionstage am Drehort festgelegt. Der Auftraggeber hat auf dieser Grundlage für einen ungehinderten Ablauf der Dreharbeiten zu den vereinbarten Terminen zu sorgen, soweit diese in Geschäftsbereich des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dort ausreichende und zugängliche Stromversorgung zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungsverpflichtung und wird dem Auftragnehmer die Leistungserbringung an dem geplanten Drehtag unmöglich oder kommt es dadurch zu Verzögerungen, die den zeitlichen Umfang des geplanten Drehpensums oder den Einsatz der vom Auftragnehmer für diesen Drehtag gemieteten Geräten verlängern oder zusätzliche Vergütung für vorgesehene Protagonisten verursachen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dreharbeiten abzubrechen und die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich einen Ersatztermin zu benennen.
3. Der Auftragnehmer ist, ohne dass es der Zustimmung des Auftraggebers bedürfte, nach seiner Entscheidung jederzeit berechtigt, zur Ausführung des erteilten Auftrages Dritte hinzuzuziehen. Soweit es sich um vom Auftragnehmer zu stellende bestimmte Protagonisten handelt und diese verhindert sind, holt der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Zustimmung für Ersatzprotagonisten ein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich seine Zustimmung zu erklären oder zu verweigern. Für den Fall der Verweigerung bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung. Verweigert der Auftraggeber einen zweiten Vorschlag des Auftragnehmers, ist er verpflichtet, einen eigenen Vorschlag für einen Ersatzprotagonisten zu machen.

§ 5 Persönlichkeitsrechte, weitere Nebenpflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Materialien und Texten erworben hat und frei darüber verfügen kann.
2. Der Auftraggeber stellt das Unternehmen von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Bestimmungen bei dem Unternehmen entstehen können.
3. Soweit Mitarbeiter oder Angestellte oder Dritte auf Seiten des Auftraggebers an der Filmproduktion als Protagonisten mitwirken und darin dargestellt werden sollen, ist der Auftraggeber zum Schutz von deren Persönlichkeitsrechten verpflichtet, diese dem Auftragnehmer in angemessener Frist vor Erstellung des Drehbuchs und spätestens eine Woche vor Drehbeginn zu benennen und deren schriftliche Zustimmung für diesen Zweck einzuholen und dem Auftragnehmer zu übermitteln. Liegen die Zustimmungserklärungen nicht rechtzeitig vor oder werden diese nur mündlich mitgeteilt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung gegenüber diesem Personenkreis frei, wenn diese Personen Ansprüche aus Haftung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, der Auftragnehmer sich aber an den vertraglichen Umfang und Inhalt der Filmproduktion gehalten hat. Bei Auftragsproduktionen in denen es dem Auftraggeber nicht möglich ist, die Zustimmungserklärungen der vertraglich bestimmten Protagonisten einzuholen und er dies dem Auftragnehmer ohne schuldhaftes Zögern mitgeteilt hat, holt der Auftragnehmer selbst die Zustimmungserklärungen ein. Verweigern diese für die Filmproduktion vorgesehenen Protagonisten des Auftraggebers deren Zustimmung, hat der Auftraggeber für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Dadurch möglicherweise nachweislich entstehenden Kosten für Verzögerungen der Filmproduktion hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen. Wird die Filmproduktion mangels Zustimmung eines vom Auftraggeber vorgesehenen Protagonisten nicht mehr möglich, kann ihm der Auftragnehmer zur Bestimmung eines Protagonisten eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Sollte auch diese Frist erfolglos verstrichen sein kann der Auftragnehmer ohne weitere Nachfristsetzung den Vertrag kündigen. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die Kosten für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abzurechnen und weiteren Schaden, z.B. den entgangenen Gewinn für den aufgehobenen Vertragsteil ersetzt verlangen.

§ 6 Urheberrecht – Referenz – Copyright
1. Der Auftragnehmer hat das Urheberrecht an seinen Produktionen – einschließlich am Drehbuch und an Rohfassungen. Sollte nichts anderes vereinbart sein, verbleiben die Rechte an der Filmproduktion oder Dienstleistung grundsätzlich beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber im Gegenzug ein gemäß dem Vertrag näher bezeichnetes Nutzungsrecht ein. Darin kann die Berechtigung und der Umfang etwaiger Vervielfältigungen der Produktion durch den Auftraggeber geregelt werden. Dies bedarf der gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenlogo als Copyrightvermerk im Abspann und auf dem Cover einer Produktion zu zeigen. Er hat weiterhin das Recht, das Werk zur Eigenwerbung/Referenz im eigenen Hause, vor Ort bei Kundengesprächen oder auf der firmeneigenen Webseite zu präsentieren, sofern dies vom Auftraggeber nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.
3. Rechte seitens der GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an das Unternehmen abgeltbar.
4. Werden vom Auftraggeber geschützte Werke wie Musik, Sprache oder sonstige Kreativleistungen zur Bearbeitung oder Verwendung im Rahmen eines Auftrages eingereicht, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechte daran dem Auftraggeber. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt oder die Verwendung dieser Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden.

§ 7 Haftung
1. Haftung für dem Unternehmen überlassenes Bild- und Tonmaterial übernimmt der Auftragnehmer nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und bis maximal 3 Monate nach Rechnungslegung des betreffenden Projektes. Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- oder Tonmaterial haftet der Auftragnehmer maximal bis zum Materialwert des Trägermaterials. Wird dem Auftragnehmer unwiederbringliches oder schwer zu ersetzendes Bild- und Tonmaterial überlassen, so liegt das Risiko für Verlust oder Beschädigung beim Auftraggeber. Ihm obliegt es, ggf. Sicherheitskopien anzufertigen oder eine Zusatzversicherung abzuschließen.
2. Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter des Auftragnehmers.
3. In allen anderen Fällen haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind. Dabei ist der Schadensersatz auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.
4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Arbeitsunterlagen wie Texte, Fotos, Filme und Broschüren, welche der Auftraggeber für seine Produktion zur Verfügung gestellt hat, länger als 14 Tage aufzubewahren. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer ihm zur Verfügung gestelltes Filmmaterial, Waren und Geräte direkt nach Abschluss der Produktion zurücksenden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die für den Auftraggeber geleistete Produktion zu archivieren oder über einen Zeitraum von länger als maximal vier Wochen bereit zu halten. Das Anfertigen von Sicherungskopien obliegt dem Kunden.

§ 8 Preis und Liefertermin – Zahlungen – Verzug
Die vereinbarte Vergütung versteht sich (falls nicht anders vereinbart) als Festpreis zuzüglich der jeweils derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich etwaiger Versandkosten. Sie wird mit der Abnahme der Filmproduktion oder Erfüllung der vertragsgemäßen Dienstleistung und Prüfung durch den Auftraggeber in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zustellung, beim Auftraggeber fällig. Die Lieferung oder Erfüllung erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese werden fällig nach
1. Erstellung des Drehbuches und Prüfung durch den Auftraggeber in angemessener Frist – in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung beim Auftraggeber. Die Leistung entspricht nach dem kalkulierten Leistungsumfang in der Regel 20% der Gesamtleistung.
2. Erstellung der Rohfassung der Filmproduktion z.B. mit Protagonisten und Prüfung durch den Auftraggeber in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung beim Auftraggeber. Die Leistung entspricht nach dem kalkulierten Leistungsumfang in der Regel 50% der Gesamtleistung.
Abschlagszahlungen des Auftraggebers sind nur vorläufige Zahlungen. Ein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Güte der Teilleistungen ist damit nicht verbunden. Zahlungen werden auf Rechnung und Überweisung geleistet.
Befindet sich der Auftraggeber in Verzug mit Abschlagszahlungen oder der Schlusszahlung, wird eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5 € für jede Mahnung erhoben vorbehaltlich weiteren Verzugsschadens. Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Abschlagszahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer eine angemessen Nachfrist setzen und die Erfüllung des Vertrages nach fruchtlosem Ablauf der Frist ablehnen. Danach kann der Auftragnehmer den Vertrag ohne weitere Fristsetzung kündigen.

§ 9 Stornierung und Terminverschiebung
1. Die Stornierung von Aufträgen durch den Kunden ist grundsätzlich möglich und muss schriftlich erfolgen. Bei Stornierungen bis 4 Wochen vor Produktionsbeginn fallen keine Stornogebühren an.
2. Bei kurzfristigen Absagen oder Verschiebungen von Drehterminen durch den Auftraggeber gelten folgende Ausfallhonorare für Aufnahmeteam und Darsteller als vereinbart: Bei Stornierung in einem Zeitraum von 3 bis 5 Tagen vor dem geplanten Drehtermin: 50% der Honorare für das Aufnahmeteam und der Gagen für Darsteller. Hinzu kommen die Kosten für die erneute Organisation des Drehs inklusive externer Kosten wie Drehgenehmigungen und Ähnlichem. Bei Stornierungen innerhalb 3 Tagen, jedoch minimal 36 Stunden vor dem geplanten Drehtermin: 75% der Honorare für das Aufnahmeteam und der Gagen für Darsteller sowie 50% der Miete für das Equipment. Hinzu kommen die Kosten für die erneute Organisation des Drehs inklusive externer Kosten wie Drehgenehmigungen und Ähnlichem. Bei Stornierungen in einer Frist kürzer als 36 Stunden vor dem geplanten Drehtermin wird der gesamte kalkulierte Drehaufwand in Rechnung gestellt.
3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) berechtigen den Auftragnehmer, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

§ 10 Gewährleistung
Die Filmproduktion wird in der Regel auf Medienträgern, wie z.B. auf einer DVD, abgespeichert. Das Datenmaterial wiederum wird in bestimmten Dateiformaten abgespeichert. Der Auftragnehmer prüft unter Mitwirkung des Auftraggebers, ob die vereinbarten Medien und Dateiformate kompatibel mit den vom Auftraggeber geplanten Geräten sind. Der Auftragnehmer kann jedoch keine Haftung dafür übernehmen, dass die gelieferten und vereinbarten Medien ausnahmslos auf allen Wiedergabegeräten des Auftraggebers fehlerfrei abspielbar sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum sachgemäßen Gebrauch der Medien.

§ 11 Gerichtsstand und salvatorische Klausel
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Auftragnehmers zuständige Gericht – in Berlin – vereinbart. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen als Grundlage für einen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Berlin, 1.5.2019